Genießen leicht gemacht
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Wird bei Süßstoffprodukten auf eine Kalorienreduktion hingewiesen, müssen ganz bestimmte gesetzlich festgelegte Anforderungen erfüllt sein:
Kalorienarm
darf sich ein Produkt nur nennen, wenn es weniger als 50 Kalorien pro 100 Gramm bei festen Lebensmitteln und weniger als 20 Kalorien pro 100 Milliliter bei Getränken aufweist. Der Begriff kalorienarm bezeichnet also einen absoluten Wert. Dabei ist es unerheblich, ob der Energiegehalt reduziert wurde oder ob das Produkt "von Natur aus" kalorienarm ist.
Kalorienreduziert
bedeutet bald europaweit: das Produkt hat mindestens 30 Prozent weniger Kalorien als ein herkömmliches Lebensmittel. Eine geringere Kalorienreduktion als um 30 Prozent darf nicht als kalorienreduziert ausgelobt werden.
"Light"
ist ein Begriff, der vom Gesetzgeber weder geschützt noch geregelt ist. Er bezieht sich nicht in allen Fällen auf den Energiegehalt eines Lebensmittels. Daher sollte sich der Verbraucher die Angaben auf dem Etikett genauer ansehen. Bei süßstoffgesüßten Produkten bezeichnet der Begriff "light" allerdings immer eine Kalorienreduktion. Deshalb weiß der aufgeklärte Verbraucher hier also, welchen Nutzen er wirklich erwarten darf.

