Deutscher Süßstoffverband e.V.
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Forschung und Entwicklung

Von der modernen Lebensmittelforschung ist zu erwarten, daß weitere Süßstoffe die Zulassungsreife und Zustimmung der wissenschaftlichen Expertengremien erreichen können. Ob und unter welchen Bedingungen neue Süßstoffe zugelassen werden, darüber bestimmen der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß der EU-Kommission (SCF) und der Gemeinsame Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe der WHO/FAO (JECFA) mit.


Weitere Informationen, z.B. auch zum internationalen Zulassungsstatus, erhalten Sie auf der Internet-Seite des Internationalen Süßstoffverbandes: www.sweeteners.org


STEVIOL GLYCOSID





Die Stevia rebaudiana ist eine blattreiche, krautige, subtropische Pflanze, die ursprünglich aus dem Dreiländereck Argentinien, Brasilien und Paraguay stammt. Sie wird aber auch zunehmend im asiatischen Raum angebaut. Die Blätter enthalten süßschmeckende Stoffe, die Steviolglykoside. Die Süßkraft der Steviolglykoside ist ca. 200 - 300 fach höher als die von Zucker.
Steviolglykoside werden in einem mehrstufigen Verfahren (Trocknung, Mazeration, Fällung und Entfärbung, Ionenaustausch und mehrfache Kritallisierung) aus den geernteten Stevia-Blättern isoliert.

Zulassungsstatus in der Europäischen Union
Den Antrag, die Pflanze Stevia als "Novel Food" in der EU anzuerkennen, lehnte der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel der Europäischen Kommission (SCF) ab. In seinem Gutachten über die Pflanze Stevia Rebaudiana Bertoni und ihre Blätter erklärte der SCF, dass den eingereichten Informationen die Spezifizierung der getesteten Extrakte und die Standardisierung des gewerblichen Produktes fehle, um Stevia für den Handel zuzulassen. Insbesondere mangele es an Gesundheits- und Sicherheitsstudien. Deshalb verweigerte die Europäische Kommission auch die Zulassung von Stevia für die Vermarktung als Pflanze oder Blätter (Entscheidung vom 22. Februar 2000).

Nachdem im Juni 1999 der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel der Europäischen Kommission (SCF) seine frühere Einschätzung wiederholte, dass weder Steviosid noch die Pflanze bzw. Teile davon zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen werden könnten, da die vorliegenden Daten für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht ausreichend seien, legte im Juni 2004 das Expertenkomitee für Lebensmittelzusatzstoffe der WHO/FAO (JECFA) einen vorläufigen ADI-Wert für Steviosid von 0-2 mg pro kg Körpergewicht fest. In 2008 legte das JECFA einen ADI-Wert von 4 mg pro kg Körpergewicht fest. Im gleichen Jahr wurden in der Schweiz Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Steviolglycosiden in Getränken erteilt. Ein weiteres Jahr später, erteilte Frankreich eine auf zwei Jahre befristete Zulassung für Rebaudiosid A. Im April 2010 veröffentlichte die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) eine positive Stellungnahme zu Steviolglycosiden. Das Gremium bestätigte den vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten ADI von 4 mg pro kg Körpergewicht.Einschätzung gilt für Stevia-Süßstoffe mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95%. Es wird aber darauf hingewiesen, dass dieser ADI-Wert sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern überschritten werden könnte, wenn diese Süßungsmittel in den von den Antragstellern vorgeschlagenen Höchstmengen in Produkten eingesetzt würden. Die Bewertung wurde an die Europäische Kommission übermittelt, die prüfen wird, ob sie die Substanzen in der Europäischen Union für ihre vorgeschlagene Verwendung zulassen wird.

Zeittafel Rückblick von 2010 bis 1887

























Weitere Informationen


Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(EFSA)
www.efsa-europa.eu


Bundesamt für Gesundheit Schweiz
www.bag.admin.ch


Journal officiel de la République Française du 6 septembre 2009, édition n 206, Arrêté du 26 août 2009 relatif à l'emploi du rébaudioside A (extrait de Stevia rebaudiana) comme additif alimentaire
Journal officiel de la République Française

Stellungnahme vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):
www.bfr.bund.de







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