Süßstoffe - mit Recht auf dem Markt
Alle Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verarbeitet werden, benötigen die ausdrückliche Zulassung durch den Gesetzgeber. Bei Zusatzstoffen, zu denen die Süßstoffe im Lebensmittelrecht gezählt werden, gilt die strenge Regel: Was nicht erlaubt ist, ist verboten.Voraussetzung für die Zulassung sind ausgedehnte wissenschaftliche Untersuchungen, die die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Substanz unter Beweis stellen müssen. Diese Forschungsarbeiten nehmen oft mehr als zehn Jahre in Anspruch.
Die Verwendung von Süßstoffen ist 1994 mit der Süßungsmittelrichtlinie 94/35/EG in der Europäischen Union geregelt worden. Das erleichterte nicht nur den freien Warenverkehr innerhalb Europas, sondern ist auch eine gute Basis für die notwendige Aufklärung und die Sicherheit der Verbraucher.
Die Süßungsmittelrichtlinie wurde sowohl 1997 als auch 2004 geändert. Mit der Änderungsrichtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates wurden die beiden Süßstoffe Sucralose und Aspartam-Acesulfam-Salz neu zugelassen.
Weiterhin hat die EU-Kommission in Ihrer Richtlinie die Süßstoffe Acesulfam, Aspartam, Aspartam-Acesulfam-Salz, Cyclamat, Neohesperidin DC, Saccharin, Sucralose und Thaumatin zum Gebrauch in festgelegten Nahrungsmitteln-Gruppen (hierzu zählen energiereduzierte Lebensmittel und Lebensmittel ohne Zuckerzusatz) zugelassen.
Die Verbraucher haben nun eine breitere Auswahl von kalorienarmen Produkten zu ihrer Verfügung.
Klar, was drin ist
Für alle Produkte, die mit Süßstoff zubereitet sind, gelten in der Europäischen Union strenge Vorschriften für die Produktbezeichnung und die Etikettierung. Auf dem Etikett steht dann z.B. deutlich: „mit Süßungsmittel“ oder – wenn eine Süßstoffkombination zum Einsatz kommt – „mit Süßungsmitteln“. Wurden sowohl Süßstoff als auch Zucker für die Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt, ist auch das sofort erkennbar; es heißt dann: „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“ oder auch – wenn verschiedene süßende Zutaten kombiniert wurden – „mit Zuckerarten und Süßungsmitteln“.
Welche Süßstoffe im Einzelnen verwendet wurden, ist dem Zutatenverzeichnis zu entnehmen. Es listet beispielsweise auf: „Süßstoff: Saccharin“.
Bei Tafelsüßen kann man bereits an der Verkehrsbezeichnung erkennen, welcher Süßstoff gewählt wurde. Auf dem Etikett steht beispielsweise: „Flüssigsüße auf der Basis von Saccharin“.
Tafelsüßen und Produkte, die Aspartam enthalten, müssen zusätzlich den Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ auf dem Etikett tragen. Diese Information ist wichtig für die sehr kleine Gruppe von Verbrauchern, die unter der seltenen Stoffwechselerkrankung Phenylketonurie leiden. Diese Menschen wissen, dass sie mit allen Lebensmitteln, die den Eiweißbaustein Phenylalanin enthalten, also z.B. auch mit Fleisch und Milch, kontrolliert umgehen müssen.
Texte:
- [25.01.2005]
Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Autor: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, Bonn - [29.01.2004, L24/65]
Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Autor: Amtsblatt der Europäischen Union - [29.01.1998]
Neuordnung des Süßstoffzulassungsrecht 5. Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV)1 vom 29.01.1998 (BGBI. I S. 230) BGBI III/FNA 2125-40-71
Autor: Auszug aus dem Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 8/1998 - [Ernährungsumschau 45 (1998) Heft 6]
Das neue Zusatzstoffrecht
Teil 2: Süßungsmittel in Lebensmitteln
Autor: Bettina Muermann, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., Bonn - [ZLR, 6/97]
Neuordnung des Süßstoffzulassungsrechts
Auswirkungen auf diätetische Lebensmittel
Autor: RA Moritz Hagenmeyer, Hamburg - [30.06.1994]
Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 237 vom 10.09.1994, S. 3)
Autor: http://europa.eu.int
